Medizintechnik & Medizinproduktesicherheit

André Thinibel
Die aktuelle Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) schreibt vor, dass jede Gesundheitseinrichtung mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten einen Beauftragten für Medizinprodukte-Sicherheit zu ernennen hat. Diese Person muss eine medizinische, naturwissenschaftliche, pflegerische, pharmazeutische oder technische Ausbildung haben. Der Beauftragte hat folgende Aufgaben:
Kontaktperson für Behörden, Hersteller und Vertreiber im Zusammenhang mit Meldungen über Risiken von Medizinprodukten sowie bei der Umsetzung von notwendigen korrektiven Maßnahmen
Koordinierung interner Prozesse der Gesundheitseinrichtung zur Erfüllung der Melde- und Mitwirkungspflichten der Anwender und Betreiber
Koordinierung der Umsetzung korrektiver Maßnahmen und der Rückrufmaßnahmen durch den Verantwortlichen nach § 5 des Medizinproduktegesetzes in den Gesundheitseinrichtungen.
Vgl. dazu § 6 Abs. 1 und 2 MPBetrV in der Fassung vom 01.01.2017.
Bei Fragen können Sie sich jederzeit an den Beauftragten für Medizinprodukte-Sicherheit wenden.